Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Im neuen harmonisierten System wurde der bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge ab 1. Jänner 2005 entrichtet werden, wird am Pensionskonto gutgeschrieben.
Voraussetzungen
Der Nachweis von Zeiten, in denen ab einem Alter von 15 Jahren eine inländische öffentliche Ausbildungsstätte absolviert wurde:
- Mittlere oder höhere Schule
- Akademie oder verwandte Lehranstalt
- Hochschule oder Kunstakademie
- Lehrinstitut für Dentisten
Fristen
Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.
Zuständige Stelle
Jeder Pensionsversicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde.
Verfahrensablauf
Inländische Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können jeweils höchstens in folgendem Ausmaß nachgekauft werden:
Schultyp | Höchstausmaß |
---|---|
Mittlere Schule z.B. Handelsschule |
24 Monate |
Höhere Schule oder Akademie (z.B. AHS, HTL, HAK) |
36 Monate |
Hochschule Kunstakademie |
72 Monate |
Nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nachkaufbar sind:
- Zwölf Monate für jedes anrechenbare Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr des 15. Geburtstages begonnen hat
- Sechs Monate für jedes anrechenbare Hochschulsemester
- Gesamte Dauer von Ausbildungsmonaten
Es besteht die Möglichkeit, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bereits während der Ausbildung, des Schulbesuches oder des Studiums nachzukaufen, sofern schon eine Versicherungszeit (z.B. durch eine Ferialpraxis) erworben wurde.
Bei der Witwenpension/Witwerpension und der Waisenpension zählen Schulzeiten weiterhin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.
Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird.
Wenn infolge pensionsrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.
Hinweis
Für Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 wurde eine Beitragserstattung nur auf Antrag vorgenommen.
Erforderliche Unterlagen
Formular "Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten"
Hinweis
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Kosten
Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrags auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig.
Kosten bei einer Antragstellung im Jahr 2024:
- Mittlere und höhere Schule sowie Hochschule: 1.381,68 Euro monatlich
- Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erst nach dem 60. Geburtstag, werden diese Beiträge durch Heranziehung eines Risikofaktors von 2,34 erhöht. Der Nachkauf ab 60 Jahren ist somit im Jahr 2024 mit Kosten von 3.233,13 Euro für ein Schul- bzw. Hochschulmonat verbunden.
Es können beliebig viele Monate bis zum angegebenen Höchstmaß nachgekauft werden.
Der Beitrag kann ohne Höchstgrenze zur Gänze als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer (→ USP) geltend gemacht werden.
Die Bezahlung des Beitrages ist auch in Raten möglich. Die Gesamtzahl der Raten darf das Dreifache der nachzukaufenden Monate nicht überschreiten (wenn z.B. zwölf Monate nachgekauft werden, darf die Gesamtzahl der Raten höchstens 36 betragen). Bei der Festsetzung der Raten sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der Versicherten/des Versicherten zu berücksichtigen.
Achtung
Wird die Ratenzahlung ohne triftigen Grund unterbrochen, ist die Beitragshöhe entsprechend dem Alter neu zu berechnen.
Zusätzliche Informationen
Für ab 1. Jänner 2005 liegende Zeiten ist im neuen harmonisierten System dieser bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt.
Entfall des Risikozuschlages für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind
Der Risikozuschlag beim Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten findet nur auf jene Personen Anwendung, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet. D.h. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, entfällt der Risikozuschlag.
Ein bereits geleisteter Risikozuschlag wird gegebenenfalls zurückerstattet.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
Zum Formular
Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Im neuen harmonisierten System wurde der bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge ab 1. Jänner 2005 entrichtet werden, wird am Pensionskonto gutgeschrieben.
Voraussetzungen
Der Nachweis von Zeiten, in denen ab einem Alter von 15 Jahren eine inländische öffentliche Ausbildungsstätte absolviert wurde:
- Mittlere oder höhere Schule
- Akademie oder verwandte Lehranstalt
- Hochschule oder Kunstakademie
- Lehrinstitut für Dentisten
Fristen
Der Antrag muss vor dem Pensionsstichtag gestellt werden.
Zuständige Stelle
Jeder Pensionsversicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde.
Verfahrensablauf
Inländische Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können jeweils höchstens in folgendem Ausmaß nachgekauft werden:
Schultyp | Höchstausmaß |
---|---|
Mittlere Schule z.B. Handelsschule |
24 Monate |
Höhere Schule oder Akademie (z.B. AHS, HTL, HAK) |
36 Monate |
Hochschule Kunstakademie |
72 Monate |
Nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nachkaufbar sind:
- Zwölf Monate für jedes anrechenbare Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr des 15. Geburtstages begonnen hat
- Sechs Monate für jedes anrechenbare Hochschulsemester
- Gesamte Dauer von Ausbildungsmonaten
Es besteht die Möglichkeit, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten bereits während der Ausbildung, des Schulbesuches oder des Studiums nachzukaufen, sofern schon eine Versicherungszeit (z.B. durch eine Ferialpraxis) erworben wurde.
Bei der Witwenpension/Witwerpension und der Waisenpension zählen Schulzeiten weiterhin ohne Beitragsleistung als Ersatzzeiten.
Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird.
Wenn infolge pensionsrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.
Hinweis
Für Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 wurde eine Beitragserstattung nur auf Antrag vorgenommen.
Erforderliche Unterlagen
Formular "Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten"
Hinweis
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Kosten
Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrags auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig.
Kosten bei einer Antragstellung im Jahr 2024:
- Mittlere und höhere Schule sowie Hochschule: 1.381,68 Euro monatlich
- Erfolgt der Nachkauf durch Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erst nach dem 60. Geburtstag, werden diese Beiträge durch Heranziehung eines Risikofaktors von 2,34 erhöht. Der Nachkauf ab 60 Jahren ist somit im Jahr 2024 mit Kosten von 3.233,13 Euro für ein Schul- bzw. Hochschulmonat verbunden.
Es können beliebig viele Monate bis zum angegebenen Höchstmaß nachgekauft werden.
Der Beitrag kann ohne Höchstgrenze zur Gänze als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer (→ USP) geltend gemacht werden.
Die Bezahlung des Beitrages ist auch in Raten möglich. Die Gesamtzahl der Raten darf das Dreifache der nachzukaufenden Monate nicht überschreiten (wenn z.B. zwölf Monate nachgekauft werden, darf die Gesamtzahl der Raten höchstens 36 betragen). Bei der Festsetzung der Raten sind die Einkommens- und Familienverhältnisse der Versicherten/des Versicherten zu berücksichtigen.
Achtung
Wird die Ratenzahlung ohne triftigen Grund unterbrochen, ist die Beitragshöhe entsprechend dem Alter neu zu berechnen.
Zusätzliche Informationen
Für ab 1. Jänner 2005 liegende Zeiten ist im neuen harmonisierten System dieser bisherige Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt.
Entfall des Risikozuschlages für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind
Der Risikozuschlag beim Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten findet nur auf jene Personen Anwendung, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet. D.h. für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, entfällt der Risikozuschlag.
Ein bereits geleisteter Risikozuschlag wird gegebenenfalls zurückerstattet.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
Zum Formular
Pensionsversicherung – Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz