Beitragszeiten, Beitragsgrundlage
Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024) - Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
- Höchstbeitragsgrundlage:
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024) - Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
- Bezug von Familienzeitbonus:
52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024; Beitragssatz 22,8 Prozent) - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.535,00 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
2.163,78 Euro (Wert 2024) - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
Beitragsgrundlage: 2.163,78 Euro (Wert 2024) - Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
Beitragsgrundlage: 6.060 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.381,68 Euro pro Monat (Werte 2024)
- Weiterversicherung:
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten, Beitragsgrundlage
Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024) - Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
- Höchstbeitragsgrundlage:
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024) - Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
- Bezug von Familienzeitbonus:
52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024; Beitragssatz 22,8 Prozent) - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.535,00 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
2.163,78 Euro (Wert 2024) - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
Beitragsgrundlage: 2.163,78 Euro (Wert 2024) - Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
Beitragsgrundlage: 6.060 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.381,68 Euro pro Monat (Werte 2024)
- Weiterversicherung:
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz