Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 12. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 12. August 2024
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz