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  • Stichtag

    Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.

    Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Stichtag

    Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.

    Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz