Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt.
Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (das Jugendamt) genannt, zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.
Voraussetzungen
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder staatenlos sind und
- keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat
Verfahrensablauf
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Bestätigung der Meldung beider Elternteile
- Einkommensnachweise
- Eventuell Exekutionstitel
- Eventuell Nachweis über Exekutionsführung
Hinweis
- Es empfiehlt sich eine Voraberkundigung, ob noch weitere Dokumente vorgelegt werden müssen.
- Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Minderjährige Personen (Pflegebefohlene) müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren einschließlich des Rechtmittelverfahrens keine Gerichtsgebühren bezahlen.
Auch die (betreibende) Gläubigerin/der (betreibende) Gläubiger im Unterhaltsexekutionsverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) muss keine Gerichtsgebühren bezahlen, wenn es auch um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht.
Darüber hinaus muss auch bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, wenn es um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühr bezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz
Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt.
Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (das Jugendamt) genannt, zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.
Voraussetzungen
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder staatenlos sind und
- keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat
Verfahrensablauf
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Bestätigung der Meldung beider Elternteile
- Einkommensnachweise
- Eventuell Exekutionstitel
- Eventuell Nachweis über Exekutionsführung
Hinweis
- Es empfiehlt sich eine Voraberkundigung, ob noch weitere Dokumente vorgelegt werden müssen.
- Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Minderjährige Personen (Pflegebefohlene) müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren einschließlich des Rechtmittelverfahrens keine Gerichtsgebühren bezahlen.
Auch die (betreibende) Gläubigerin/der (betreibende) Gläubiger im Unterhaltsexekutionsverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) muss keine Gerichtsgebühren bezahlen, wenn es auch um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht.
Darüber hinaus muss auch bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, wenn es um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühr bezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz