Staatsbürgerschaftsnachweis
Wie bekomme ich einen Staatsbürgerschaftsnachweis?
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zuständige Stelle
Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:
- Jedes Standesamt/jeder Standesamtsverband einer österreichischen Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien:
- Die Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien)
- Das Standesamt Wien (→ Stadt Wien) nur im Zusammenhang mit einer Geburtsbeurkundung, einer Eheschließung oder einer eingetragenen Partnerschaft
- Das Stadtservice Wien – Stadtinformation oder die Magistratischen Bezirksämter
Das Stadtservice Wien – Stadtinformation und die Magistratischen Bezirksämter stellen nur Staatsbürgerschaftsnachweise für den inländischen Gebrauch aus (z.B. für die Reisepassbeantragung).
Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.
Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bestätigung der Meldung
- Falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Urkunden über eingetragene Partnerschaften
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Sterbeurkunde von Personen, mit denen Sie verheiratet oder verpartnert waren
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- elektronischer Antrag mit ID Austria: 8,60 Euro (je nach regionaler Verfügbarkeit der Gemeinde möglich)
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Zum Formular
Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Staatsbürgerschaftsnachweis
Wie bekomme ich einen Staatsbürgerschaftsnachweis?
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zuständige Stelle
Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:
- Jedes Standesamt/jeder Standesamtsverband einer österreichischen Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien:
- Die Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien)
- Das Standesamt Wien (→ Stadt Wien) nur im Zusammenhang mit einer Geburtsbeurkundung, einer Eheschließung oder einer eingetragenen Partnerschaft
- Das Stadtservice Wien – Stadtinformation oder die Magistratischen Bezirksämter
Das Stadtservice Wien – Stadtinformation und die Magistratischen Bezirksämter stellen nur Staatsbürgerschaftsnachweise für den inländischen Gebrauch aus (z.B. für die Reisepassbeantragung).
Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.
Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bestätigung der Meldung
- Falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Urkunden über eingetragene Partnerschaften
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Sterbeurkunde von Personen, mit denen Sie verheiratet oder verpartnert waren
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- elektronischer Antrag mit ID Austria: 8,60 Euro (je nach regionaler Verfügbarkeit der Gemeinde möglich)
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Zum Formular
Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres