Zum Inhalt springen
  • Allgemeines zur Schwerarbeitspension

    Allgemeine Informationen

    Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ab 1. Jänner 2007 die Schwerarbeitspension eingeführt. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.

    Betroffene

    Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (Frauen/Männer) erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde.

    Achtung

    Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst seit dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin hatten weibliche Versicherte noch die Möglichkeit, eine Langzeitversicherungsregelung bei Schwerarbeit und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.

    Voraussetzungen

    Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (zehn Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.

    Pensionswegfall

    Zu einem Wegfall der Schwerarbeitspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges

    • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
    • eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
    • selbstständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.

    Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Schwerarbeitspension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.

    Fristen

    Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsstichtag eingebracht werden.

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Pensionsversicherungsträger

    Verfahrensablauf

    Antrag beim Pensionsversicherungsträger

    Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Schwerarbeitspension (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    • Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
    • Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
    • Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

    Rechtsbehelfe

    Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Weitere Servicestellen
    Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

    Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Allgemeines zur Schwerarbeitspension

    Allgemeine Informationen

    Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ab 1. Jänner 2007 die Schwerarbeitspension eingeführt. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.

    Betroffene

    Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (Frauen/Männer) erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde.

    Achtung

    Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst seit dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin hatten weibliche Versicherte noch die Möglichkeit, eine Langzeitversicherungsregelung bei Schwerarbeit und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.

    Voraussetzungen

    Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (zehn Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.

    Pensionswegfall

    Zu einem Wegfall der Schwerarbeitspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges

    • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
    • eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
    • selbstständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.

    Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Schwerarbeitspension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.

    Fristen

    Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsstichtag eingebracht werden.

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Pensionsversicherungsträger

    Verfahrensablauf

    Antrag beim Pensionsversicherungsträger

    Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Schwerarbeitspension (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)

    Zum Formular

    Authentifizierung und Signatur

    • Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
    • Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
    • Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

    Rechtsbehelfe

    Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Weitere Servicestellen
    Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

    Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz