Allgemeines zum Ausländergrunderwerb
Erwerben Ausländerinnen/Ausländer Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften, muss dies behördlich genehmigt werden. Hievon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt. Ein Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgeführt werden. Aufgrund bilateraler Abkommen können jedoch auch Angehörige mancher Drittstaaten ohne Genehmigungsverfahren Grundstücke kaufen. Diese benötigen jedoch meistens trotzdem eine Bestätigung, damit keine Genehmigung benötigt wird.
Da die genauen Bestimmungen für den Ausländergrunderwerb im Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt sind, erhalten Sie hier nur einen groben Überblick über die Vorgangsweise. In Graz benötigen beispielsweise Angehörige von Drittstaaten keine Genehmigung. In Wien ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben, wenn ein Eheteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Ausländer
- Natürliche Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
- Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben
- Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsmäßigen Sitz im Inland, an denen Ausländerinnen/Ausländer überwiegend beteiligt sind
- Vereine mit dem statutenmäßigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländerinnen/Ausländern zusammensetzt
- Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern zukommen
Angehörige von Drittstaaten
Darunter versteht man Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) und nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Allgemeines zum Ausländergrunderwerb
Erwerben Ausländerinnen/Ausländer Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften, muss dies behördlich genehmigt werden. Hievon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt. Ein Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgeführt werden. Aufgrund bilateraler Abkommen können jedoch auch Angehörige mancher Drittstaaten ohne Genehmigungsverfahren Grundstücke kaufen. Diese benötigen jedoch meistens trotzdem eine Bestätigung, damit keine Genehmigung benötigt wird.
Da die genauen Bestimmungen für den Ausländergrunderwerb im Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt sind, erhalten Sie hier nur einen groben Überblick über die Vorgangsweise. In Graz benötigen beispielsweise Angehörige von Drittstaaten keine Genehmigung. In Wien ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben, wenn ein Eheteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Ausländer
- Natürliche Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
- Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben
- Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsmäßigen Sitz im Inland, an denen Ausländerinnen/Ausländer überwiegend beteiligt sind
- Vereine mit dem statutenmäßigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländerinnen/Ausländern zusammensetzt
- Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern zukommen
Angehörige von Drittstaaten
Darunter versteht man Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) und nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.
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