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  • Verkauf einer Eigentumswohnung

    Zuständige Stelle

    Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

    Erforderliche Unterlagen

    Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:

    Kosten

    • Eingabengebühr für den Antrag: 47 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro
    • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums: 1,1 Prozent vom Kaufpreis

    Hinweis

    Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.  

    Zusätzliche Informationen

    Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass die Eigentümerin/der Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Verkauf einer Eigentumswohnung

    Zuständige Stelle

    Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

    Erforderliche Unterlagen

    Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:

    Kosten

    • Eingabengebühr für den Antrag: 47 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro
    • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums: 1,1 Prozent vom Kaufpreis

    Hinweis

    Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.  

    Zusätzliche Informationen

    Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass die Eigentümerin/der Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz