Gewerbeberechtigung
Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.
Hinweis
Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Ende der Gewerbeberechtigung
Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:
- Gesellschaft
- Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
- Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
- Einzelunternehmen
- Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
- Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
Hinweis
Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Gewerbeberechtigung
Die Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ist die Befugnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbebehörde bestätigt diese Befugnis durch Eintragung ins "Gewerbeinformationssystem Austria" (GISA) und Ausfertigung eines Ausdrucks daraus.
Hinweis
Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung müssen bei der Gewerbeanmeldung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Ende der Gewerbeberechtigung
Je nach Unternehmensform kann eine Gewerbeberechtigung unterschiedlich enden:
- Gesellschaft
- Grundsätzlich mit dem Untergang der juristischen Person
- Mit der Auflösung der Gesellschaft bei Personengesellschaften (wenn keine Liquidation stattfindet – ansonsten zum Zeitpunkt der Liquidation)
- Einzelunternehmen
- Durch Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Gewerbebehörde
- Automatisch durch Tod der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers
Hinweis
Unternehmerinnen/Unternehmer haben auch die Möglichkeit, ihr Gewerbe als ruhend zu melden. Ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, können Gewerbeberechtigungen auch entzogen werden (z.B. aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung).
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