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  • Adressänderung: Pensionsversicherungsträger

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Adressänderung zu informieren.

    Personen, die im Ausland leben und eine Pension beziehen, gebührt generell keine Ausgleichszulage. Wenn Sie die zweiwöchige Meldefrist des Umzugs versäumen, kann der Pensionsversicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlte Ausgleichszulage zurückfordern.

    Betroffene

    Personen, die eine Pension beziehen und ihre Adresse ändern

    Voraussetzungen

    • Bezug einer Pension
    • Adressänderung
    • vorherige Meldung beim zuständigen Meldeamt (Magistrat oder Gemeindeamt)

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Pensionsversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Die Bekanntgabe des Umzugs bzw. der neuen Adresse erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.

    Tipp

    Wenn Sie Ihren Umzug telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie Ihren Umzug ordnungsgemäß gemeldet haben.

    Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihr Umzug Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Adressänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Zusätzliche Informationen

    Wenn Sie Ihre Pension von der Pensionsversicherung (PV) beziehen und in ein anderes Bundesland ziehen, ist nach dem Umzug auch eine andere Landesstelle der ÖGK für Ihre Krankenversicherung zuständig.

    Rechtsgrundlagen

    Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Adressänderung (→ SV)

    Authentifizierung und Signatur

    Keine Angaben

    Rechtsbehelfe

    Keine Angaben

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen:
    Ombudsstelle Versicherungsanstalten

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Adressänderung: Pensionsversicherungsträger

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Adressänderung zu informieren.

    Personen, die im Ausland leben und eine Pension beziehen, gebührt generell keine Ausgleichszulage. Wenn Sie die zweiwöchige Meldefrist des Umzugs versäumen, kann der Pensionsversicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlte Ausgleichszulage zurückfordern.

    Betroffene

    Personen, die eine Pension beziehen und ihre Adresse ändern

    Voraussetzungen

    • Bezug einer Pension
    • Adressänderung
    • vorherige Meldung beim zuständigen Meldeamt (Magistrat oder Gemeindeamt)

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Pensionsversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Die Bekanntgabe des Umzugs bzw. der neuen Adresse erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.

    Tipp

    Wenn Sie Ihren Umzug telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie Ihren Umzug ordnungsgemäß gemeldet haben.

    Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihr Umzug Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.

    Erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Adressänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Zusätzliche Informationen

    Wenn Sie Ihre Pension von der Pensionsversicherung (PV) beziehen und in ein anderes Bundesland ziehen, ist nach dem Umzug auch eine andere Landesstelle der ÖGK für Ihre Krankenversicherung zuständig.

    Rechtsgrundlagen

    Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Adressänderung (→ SV)

    Authentifizierung und Signatur

    Keine Angaben

    Rechtsbehelfe

    Keine Angaben

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen:
    Ombudsstelle Versicherungsanstalten

    Letzte Aktualisierung: 26. September 2024

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