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  • Ausgleichszulage

    Allgemeine Informationen

    Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern.

    Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung des Gesamteinkommens.

    Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige Pensionsversicherungsträger

    Verfahrensablauf

    Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen

    • der Summe aus Pension (brutto), anrechenbarem Nettoeinkommen und zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
    • dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
    Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2024
    Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2024) pro Monat
    Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 1.217,96 Euro
    Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.921,46 Euro
    Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 447,97 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwenpension/Witwerpension) 187,93 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr 447,97 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 672,64 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr 796,06 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 1.217,96 Euro

    Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 261,65 Euro (Wert 2024) außer Betracht.

    Ausgleichszulagen/Pensionsbonus

    Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt, solang sich der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt der/des Versicherten im Inland befindet,

    • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen-(Direkt-)Pension bezogen wird oder
    • ein Pensionsbonus zur Eigen-(Direkt-)Pension, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird

    und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

    Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2024)
    Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2024) Grenzwert für Gesamteinkommen Maximale Höhe
    Vorliegen von mind. 360 Beitragsmonaten der PfV.* 1.325,24 Euro 180,31 Euro
    Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* 1.583,22 Euro 459,85 Euro
    Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* bei gemeinsamem Haushalt mit der Ehegattin/dem Ehegatten bzw. der/dem eingetragenen Partnerin/Partner 2.137,04 Euro 459,36 Euro

    * als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

    Achtung

    Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder deren Erhöhung erst nach dem Anfall einer Pension, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

    Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

    Zusätzliche Informationen

    Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die E-Card als auch von den Rundfunkgebühren (ab Jänner 2024: von der ORF-Haushaltsabgabe) befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

    Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (→ BMF), das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (→ ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

    Weiterführender Link
    Mindestpension/Ausgleichszulage (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Pensionsversicherung – Ausgleichszulage

    Letzte Aktualisierung: 28. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ausgleichszulage

    Allgemeine Informationen

    Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern.

    Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung des Gesamteinkommens.

    Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

    Zuständige Stelle

    der jeweilige Pensionsversicherungsträger

    Verfahrensablauf

    Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen

    • der Summe aus Pension (brutto), anrechenbarem Nettoeinkommen und zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
    • dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
    Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2024
    Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2024) pro Monat
    Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 1.217,96 Euro
    Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.921,46 Euro
    Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 447,97 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwenpension/Witwerpension) 187,93 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr 447,97 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 672,64 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr 796,06 Euro
    Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 1.217,96 Euro

    Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 261,65 Euro (Wert 2024) außer Betracht.

    Ausgleichszulagen/Pensionsbonus

    Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt, solang sich der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt der/des Versicherten im Inland befindet,

    • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen-(Direkt-)Pension bezogen wird oder
    • ein Pensionsbonus zur Eigen-(Direkt-)Pension, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird

    und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

    Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2024)
    Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2024) Grenzwert für Gesamteinkommen Maximale Höhe
    Vorliegen von mind. 360 Beitragsmonaten der PfV.* 1.325,24 Euro 180,31 Euro
    Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* 1.583,22 Euro 459,85 Euro
    Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* bei gemeinsamem Haushalt mit der Ehegattin/dem Ehegatten bzw. der/dem eingetragenen Partnerin/Partner 2.137,04 Euro 459,36 Euro

    * als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

    Achtung

    Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder deren Erhöhung erst nach dem Anfall einer Pension, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

    Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

    Zusätzliche Informationen

    Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die E-Card als auch von den Rundfunkgebühren (ab Jänner 2024: von der ORF-Haushaltsabgabe) befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

    Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (→ BMF), das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (→ ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

    Weiterführender Link
    Mindestpension/Ausgleichszulage (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Pensionsversicherung – Ausgleichszulage

    Letzte Aktualisierung: 28. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz