Außergerichtlicher Ausgleich
Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.
Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.
Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.
Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!
Tipp
Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.
Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:
- Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
- Gesamtschuldenstand nach Kapital
- Zinsen und Kosten
- Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
- Verzichtserklärung über die Restschuld
- Einstellung laufender Exekutionsverfahren
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.
Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.
Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Außergerichtlicher Ausgleich
Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.
Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.
Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.
Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!
Tipp
Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.
Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:
- Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
- Gesamtschuldenstand nach Kapital
- Zinsen und Kosten
- Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
- Verzichtserklärung über die Restschuld
- Einstellung laufender Exekutionsverfahren
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.
Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.
Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.
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