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  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

    Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Haushaltsunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:

    Krankmeldung an den Arbeitgeber

    Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Haushaltsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitergeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

    Nähere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

    Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

    Folgende Maßnahmen können seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Haushaltsunfalls ergriffen werden:

    • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
    • Medizinische Hauskrankenpflege
    • Anstaltspflege
    • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
    • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
    • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
    • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
    • Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
    • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
    • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
    • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
      • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger