Zum Inhalt springen
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

    Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der nicht in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig

    Krankmeldung an den Arbeitgeber

    Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Verkehrsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, ist sie/er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

    Weitere Informationen zu den Themen Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

    Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

    Abgesehen von den Leistungen des Haftpflicht-/Kaskoversicherers können folgende Maßnahmen seitens der Krankenversicherung als Folge eines Verkehrsunfalls – der nicht als Arbeitsunfall deklariert ist – ergriffen werden:

    • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
    • Medizinische Hauskrankenpflege
    • Anstaltspflege
    • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
    • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
    • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
    • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlung
    • Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
    • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
    • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
    • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen 
      • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz