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  • Schenkungssteuer

    Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei gewissen Schenkungen.

    Zu beachten ist aber, dass für bestimmte Schenkungen eine Schenkungsmeldung vorzunehmen ist.

    Hinweis

    Für Schenkungen unter Lebenden ist Schenkungssteuer zu entrichten, wenn die Übergabe des geschenkten Vermögenswertes vor dem 1. August 2008 erfolgte.

    Tipp

    Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.

    Rechtsgrundlagen

    §§  120, 121, 121a Bundesabgabenordnung (BAO)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer