Höhe des Pflegegeldes
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
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Mehr als 65 Stunden | 1 | 192,00 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 354,00 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 551,60 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 827,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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5 | 1.123,50 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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6 | 1.568,90 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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7 | 2.061,80 Euro |
Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.
Hinweis
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Zum Formular
Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz