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  • Höhe der Alterspension

    Hinweis

    Es gibt für alle Versicherten eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich.

    Achtung

    Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt.

    Kindererziehungszeiten und Durchrechnung

    Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die "volle" Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen).

    Steigerungspunkte

    Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Pensionsleistung.

    Die Höhe des Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so können hier über 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

    Achtung

    Die Höhe der Steigerungspunkte wurde schrittweise abgesenkt, seit 2009 beträgt sie 1,78.

    Bei Berechnungen mit über 1,78 Prozent galt eine maximale Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern über 45 Versicherungsjahre vorlagen, wurde mit einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 pro Versicherungsjahr berechnet (ohne Begrenzung mit maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage).

    Verlustbegrenzung

    Um mögliche Verluste aufgrund der Pensionssicherungsreform 2003 zu begrenzen, wird neben der Berechnung nach derzeitigem Recht auch eine Vergleichsberechnung gemäß der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage durchgeführt. Ist die Pensionsleistung der Vergleichsberechnung höher als die der Neuberechnung, wird der Verlust um 10 Prozent (im Jahr 2024) gedeckelt, das heißt, es gebühren mindestens 90 Prozent der Vergleichspension als Pensionsleistung.

    Detaillierte Informationen über die Berechnung der Höhe der Alterspension sowie hilfreiche Tabellen finden sich in der Broschüre, Pensionsberechnungen im Überblick, der Pensionsversicherungsanstalt.

    Pensionskonto

    Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto:

    Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.

    Bonus

    Bei einer Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter (Männer: 65 Jahre, Frauen: 60 Jahre, im Jahr 2024 zwischen 60,5 und dem 61. Lebensjahr, je nach Geburtsdatum) wird ein Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr berücksichtigt. Dabei ist eine maximale Erhöhung von 15,3 Prozent der Leistung vorgesehen.

    Abschlag

    Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen: 60 Jahre, Männer: 65 Jahre) werden für je 12 Monate des früheren Pensionsantritts 5,1 Prozent der Leistung (maximal jedoch 15,3 Prozent) in Abzug gebracht.

    Bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze während des Bezugs einer Alterspension gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.

    Weiterführender Link

    Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz