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  • Übungsfahrten – Ausstattung des Übungsfahrzeugs

    Das Übungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Übungsfahrzeuge verwendet werden.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Wenn das Übungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Übungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.

    Kennzeichnung für Übungsfahrten:

    Vorne und hinten am Fahrzeug:

    • Blaue Tafel mit weißer Aufschrift "L" und
    • Tafel mit der Aufschrift "Übungsfahrt"

    Tipp

    "L"-Schilder sind u.a. in der Fahrschule (→ WKO) erhältlich.

    Verwendung des Kfz als Prüfungsfahrzeug für die Klasse B:

    Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen das Formular Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten zum Download an.

    Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie