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  • Allgemeines zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung

    Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten 

    • aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
    • einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit

    nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.

    Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn

    • die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
    • sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
    • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
    • die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
    • die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.

    Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.

    Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

    Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz