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  • Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

    Allgemeine Informationen

    Bei der Überführung von Leichen (innerhalb des Bundeslandes, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland) sollten Sie die zuständige Behörde kontaktieren, um genauere Informationen zu erhalten.

    Leichen dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

    Für die Überführung ins Ausland muss ein mehrsprachiger Leichenpass ausgestellt werden. Welche Dokumente gegebenenfalls darüber hinaus für die Überführung ins Ausland erforderlich sind, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes ab.

    Voraussetzungen

    • Die Totenbeschau ist bereits erfolgt.
    • Der Todesfall muss bereits durch das Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls).
    • Eine Freigabe zur Bestattung liegt vor ("Todesbescheinigung").

    Zuständige Stelle

    Bei einer Überführung innerhalb des Bundeslandes:

    Bei einer Überführung von einem Bundesland in ein anderes Bundesland:

    Bei einer Überführung ins Ausland:

    • Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Bürgermeister des Sterbeortes:
      • In Niederösterreich: der Bürgermeister
      • In allen anderen Bundesländern: die Bezirkshauptmannschaft
      • In Statutarstädten: der Magistrat

    Verfahrensablauf

    Sie müssen – je nach Bundesland – entweder einen Antrag auf Bewilligung der Überführung stellen oder die Überführung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Fall einer Überführung ins Ausland müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses bei der zuständigen Behörde stellen.

    Sie können den Bewilligungsantrag und die Anzeige persönlich tätigen oder das Bestattungsunternehmen damit beauftragen.

    Erforderliche Unterlagen

    Leichenbegleitschein (wird bei der Totenbeschau ausgestellt)

    Kosten

    Die Kosten können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Behörde bzw. dem Bestattungsunternehmen.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion