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  • Fahrzeugklassen

    Hinweis

    Die Fahrzeugklassen sind nicht zu verwechseln mit den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung).

    Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

    Klasse L – Krafträder/Kraftfahrzeuge 

    Klasse L – Krafträder/Kraftfahrzeuge

    Klasse L1e

    Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug

    Klasse L1-eA Fahrrad mit Antriebssystem
    Klasse L1-eB Zweirädriges Kleinkraftrad

    Klasse L2e

    Dreirädriges Kleinkraftrad

    Klasse L2e-P Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen
    Klasse L2e-U Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern

    Klasse L3e

    Zweirädriges Kraftrad

    Klasse L3e-A1 Kraftrad mit niedriger Leistung
    Klasse L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer Leistung
    Klasse L3e-A3 Kraftrad mit hoher Leistung
    Klasse L3e-A1e, L3e-A2e oder L3e-A3E Enduro-Krafträder
    Klasse L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T Trial-Krafträder

    Klasse L4e

    Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen

    Klasse L5e

    Dreirädriges Kraftfahrzeug

    Klasse L5e-A Dreirädriges Fahrzeug: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug
    Klasse L6e Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
    Klasse L6e-A Leichtes Straßen-Quad
    Klasse L6e-B Leichtes Vierradmobil
    Klasse L6e-BU Leichtes  Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug
    Klasse L6e-BP Leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug
    Klasse L7e Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
    Klasse L7e-A Schweres Straßen-Quad
    Klasse L7e-A1 A1-Straßen-Quad
    Klasse L7e-A2 A2-Straßen-Quad
    Klasse L7e-B Schweres Gelände-Quad
    Klasse L7e-B1 Gelände-Quad
    Klasse L7e-B2 Side-by-Side-Buggy
    Klasse L7e-C Schweres Vierradmobil
    Klasse L7e-CU Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug
    Klasse L7e-CP Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug

    Klasse M – Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern 

    Klasse M – Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern

    Klasse M1

    Personenkraftwagen (Pkw)

    Klasse M2

    Omnibusse - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg

    Klasse M3

    Omnibusse - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5.000 kg

    Klasse N – Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern)

    Klasse N – Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen)

    Klasse N1

    Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, weiter unterteilt in - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1.305 kg - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1.305 kg, aber nicht mehr als 1.760 kg - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1.760 kg

    Klasse N2

    Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg

    Klasse N3

    Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg

    Klasse O – Anhänger gemäß der Richtlinie 2007/46/EG

    Klasse O – Anhänger gemäß der Richtlinie 2007/46/EG

    Klasse O1

    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

    Klasse O2

    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

    Klasse O3

    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 10.000 kg

    Klasse O4

    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10.000 kg

    Klasse R – Land- oder Forstwirtschaftliche Anhänger im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

    Klasse R – Land- oder Forstwirtschaftliche Anhänger im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
    a/b Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

    Klasse R1

    Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt

    Klasse R2

    Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt

    Klasse R3

    Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt

    Klasse R4

    Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt

    Klasse S – Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

    Klasse S – Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
    a/b Gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)
    Klasse S1 Gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3.500 kg beträgt
    Klasse S2 Gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3.500 kg beträgt

    Klasse T – Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

    Klasse T – Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
    a/b Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

    Klasse T1

    Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der der Fahrerin/dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm

    Klasse T2

    Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

    Klasse T3

    Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg

    Klasse T4

    Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung

    Klasse T4.1

    Stelzradzugmaschinen: Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z.B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

    Klasse T4.2 Überbreite Zugmaschinen: Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschschaftlicher Flächen bestimmt sind.
    Klasse T4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit: Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

    Klasse C – Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

    Klasse C – Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
    a/b Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

    Klasse C1

    Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Spurweite der der Fahrerin/dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm

    Klasse C2

    Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

    Klasse C3

    Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg

    Klasse C4

    Zugmaschinen auf Gleisketten mit besonderer Zweckbestimmung

    Klasse C4.1

    Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z.B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Gleisketten nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

    Klasse C4.2 Überbreite Zugmaschinen: Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschschaftlicher Flächen bestimmt sind.
    Klasse C4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit: Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion