Leben in der Gemeinde Brückl
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von motorisch betriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren und Laubbläsern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
gilt nicht für: motorbetriebene Rasenmäher die ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden (werktags von 6 bis 20 Uhr)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 13 Uhr
- 19 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Maschine zum Holzspalten u.ä; Hämmern, Bohren und ähnliche Arbeiten in Mehrfamilienhäusern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
gilt nicht für: Reparaturarbeiten zur Behebung von unvorhergesehenen Gebrechen
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 13 Uhr
- 19 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
- An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
- In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Hundekot
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Die Gemeinde Brückl verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum.
Zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) wird eine Sperrmüllaktion bzw. eine Problemstoffsammlung organisiert. Die Termine werden per Postwurf bekanntgegeben auf die Homepage gestellt.
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Brückl
Marktplatz 1
9371 Brückl
Telefon: +43 4214 2237
Fax: +43 4214 2237 – 85
E-Mail: brueckl@ktn.gde.at
Amtszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 12:30 bis 16 Uh
- Freitag
- 7:30 bis 13 Uhr
Parteienverkehrszeiten:
- Montag, Mittwoch und Donnerstag
- 8:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 14 Uhr
- Dienstag (Amtstag)
- 6:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 14 Uhr
- Freitag
- 8:30 bis 12 Uhr
- Terminwünsche außerhalb der Parteienverkehrszeiten können bei Bedarf mit dem jeweiligen Sachbearbeiter vereinbart werden!
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Kärntner Landessicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Brückl
- Angaben der Gemeinde Brückl
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Brückl
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Benützung von motorisch betriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren und Laubbläsern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
gilt nicht für: motorbetriebene Rasenmäher die ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden (werktags von 6 bis 20 Uhr)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 13 Uhr
- 19 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifer, Bohrmaschinen, Maschine zum Holzspalten u.ä; Hämmern, Bohren und ähnliche Arbeiten in Mehrfamilienhäusern in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden
gilt nicht für: Reparaturarbeiten zur Behebung von unvorhergesehenen Gebrechen
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 13 Uhr
- 19 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
- An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
- In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Hundekot
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Die Gemeinde Brückl verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum.
Zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) wird eine Sperrmüllaktion bzw. eine Problemstoffsammlung organisiert. Die Termine werden per Postwurf bekanntgegeben auf die Homepage gestellt.
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Brückl
Marktplatz 1
9371 Brückl
Telefon: +43 4214 2237
Fax: +43 4214 2237 – 85
E-Mail: brueckl@ktn.gde.at
Amtszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 12:30 bis 16 Uh
- Freitag
- 7:30 bis 13 Uhr
Parteienverkehrszeiten:
- Montag, Mittwoch und Donnerstag
- 8:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 14 Uhr
- Dienstag (Amtstag)
- 6:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 14 Uhr
- Freitag
- 8:30 bis 12 Uhr
- Terminwünsche außerhalb der Parteienverkehrszeiten können bei Bedarf mit dem jeweiligen Sachbearbeiter vereinbart werden!
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Kärntner Landessicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Brückl
- Angaben der Gemeinde Brückl
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion