Zum Inhalt springen
  • Allgemeines zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel für Österreich

    Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

    Niederlassungsbehörde ist:

    Es müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.

    Der Verlängerungsantrag muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

    Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

    • die/der Fremde glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
    • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

    Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

    Bitte beachten Sie, dass im Verlängerungsfall gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Allgemeines zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel für Österreich

    Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

    Niederlassungsbehörde ist:

    Es müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.

    Der Verlängerungsantrag muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

    Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

    • die/der Fremde glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
    • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

    Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

    Bitte beachten Sie, dass im Verlängerungsfall gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres