Studienbeihilfe
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.
Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Studienbeihilfe
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.
Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.
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