Automatische Verständigung durch das Standesamt
Folgende Stellen werden (nach der Anzeige des Todesfalls) automatisch vom Standesamt verständigt:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
(Nur die im Dachverband Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB werden automatisch vom Standesamt verständigt. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.) - Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
- Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
- Wählerevidenz, wenn die Verstorbene/der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 14 Jahre alt ist
- Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
- Militärkommando, wenn die Verstorbene/der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 51 Jahre alt ist
- Zivildienstserviceagentur
- Statistik Austria
- Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes (wenn die Verstorbene/der Verstorbene älter als 15 Jahre ist)
- Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
- Arbeitsmarktservice
Hinweis
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.
Weiterführende Links
Ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Folgende Stellen werden (nach der Anzeige des Todesfalls) automatisch vom Standesamt verständigt:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
(Nur die im Dachverband Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB werden automatisch vom Standesamt verständigt. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.) - Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
- Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
- Wählerevidenz, wenn die Verstorbene/der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 14 Jahre alt ist
- Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
- Militärkommando, wenn die Verstorbene/der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 51 Jahre alt ist
- Zivildienstserviceagentur
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- Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes (wenn die Verstorbene/der Verstorbene älter als 15 Jahre ist)
- Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
- Arbeitsmarktservice
Hinweis
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.
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