Ab Jänner 2025: Neues Pfandsystem in Österreich Wie funktioniert das neue Pfandsystem für Plastikflaschen und Getränkedosen?
Fragen und Antworten
Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich ein Einwegpfand.
Kunststoff und Aluminium sind wichtige Wertstoffe. Derzeit werden in Österreich aber nur rund 70 Prozent aller Einwegkunststoffflaschen nach dem Gebrauch gesammelt und dem Recyclingkreislauf wieder zugeführt.
Mit dem neuen Pfandsystem soll die Sammelquote erhöht und folgende Sammelziele erreicht werden:
- bis zum Jahr 2025 eine Sammelquote von mindestens 80 Prozent und
- bis zum Jahr 2027 eine Sammelquote von mindestens 90 Prozent.
Für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter muss Pfand gezahlt werden.
Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Getränkearten.
Folgende Produkte sind jedoch von der Pfandpflicht ausgenommen:
- Getränkeverbundkartons (= Tetrapack)
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden
- Getränkearten von Milch und Milchmixgetränken (aus hygienischen Gründen)
- Sirupe (da diese nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind)
Einwegpfandprodukte sind durch das österreichische Pfandlogo gekennzeichnet.
Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent. Damit soll sichergestellt werden, dass die Flaschen und Dosen wieder zurückgebracht werden.
Die Pfandhöhe ist für alle Flaschen und Dosen gleich hoch.
Flaschen und Dosen können wie bisher an Getränkeautomaten gekauft werden. Zusätzlich zum Produktpreis muss aber das Pfand in der Höhe von 25 Cent gezahlt werden.
Die leere Einweggetränkeverpackung kann dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent zurückzubekommen.
Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben und ausbezahlen. Außerdem besteht auch keine Rücknahmepflicht.
Zu diesen Gastgewerbebetrieben zählen beispielsweise Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Beherbergungsbetriebe oder Imbissstände.
Ja, bei Essenszustellungen von Restaurants und von ihnen beauftragten Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen Pfand gezahlt werden.
Die leeren Einweggetränkeverpackungen können dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent pro Getränkeverpackung zurückzubekommen.
Ja, auch beim Onlinekauf von Getränken in Einwegverpackungen muss Pfand gezahlt werden.
Der Onlinehandel muss eine Rücknahme und Pfanderstattung sicherstellen.
Alle Verkaufsstellen, die mit dem Pfandlogo gekennzeichnete Einwegpfandverpackungen ausgeben, müssen sie auch wieder zurücknehmen.
An häufig besuchten Orten (z.B. Einkaufszentren, Einkaufsstraßen, Bahnhöfe, Flughäfen) können mehrere Verkaufsstellen auch eine gemeinsame Rücknahmestelle einrichten. Diese Rücknahmestelle muss sich aber in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen befinden. Pfandbons, die an dieser Rücknahmestelle ausgegebene werden, müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können.
Die Rücknahme der Einwegpfandverpackungen kann entweder über eine Person (= manuell) oder über einen Rücknahmeautomaten abgewickelt werden.
Wenn die Rücknahme manuell erfolgt, muss die Verkaufsstelle die Getränkeverpackungen nur in der üblichen Verkaufsmenge und Füllmenge zurücknehmen. Diese Regelung trifft beispielweise auf Bäckereien zu.
Nein. Da diese Produkte kein österreichisches Pfandlogo führen, werden sie von den Verkausfstellen in Österreich nicht zurückgenommen.
Die im Ausland erworbenen Verpackungen müssen im herkömmlichen Sammelsystem entsorgt werden (z.B. Kunststoffcontainer, Gelber Sack).
Bis Ende des Jahres 2025 gilt eine Übergangsfrist. Getränke in Einwegverpackungen ohne Pfandlogo dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.
Die zentrale Stelle "EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH" organisiert und betreibt das Pfandsystem. Eigentümer ist der "Trägerverein Einwegpfand", dem alle Produzentinnen/Produzenten und Rücknehmerinnen/Rücknehmer beitreten können. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich ein Einwegpfand.
Kunststoff und Aluminium sind wichtige Wertstoffe. Derzeit werden in Österreich aber nur rund 70 Prozent aller Einwegkunststoffflaschen nach dem Gebrauch gesammelt und dem Recyclingkreislauf wieder zugeführt.
Mit dem neuen Pfandsystem soll die Sammelquote erhöht und folgende Sammelziele erreicht werden:
- bis zum Jahr 2025 eine Sammelquote von mindestens 80 Prozent und
- bis zum Jahr 2027 eine Sammelquote von mindestens 90 Prozent.
Für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter muss Pfand gezahlt werden.
Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Getränkearten.
Folgende Produkte sind jedoch von der Pfandpflicht ausgenommen:
- Getränkeverbundkartons (= Tetrapack)
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden
- Getränkearten von Milch und Milchmixgetränken (aus hygienischen Gründen)
- Sirupe (da diese nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind)
Einwegpfandprodukte sind durch das österreichische Pfandlogo gekennzeichnet.
Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent. Damit soll sichergestellt werden, dass die Flaschen und Dosen wieder zurückgebracht werden.
Die Pfandhöhe ist für alle Flaschen und Dosen gleich hoch.
Flaschen und Dosen können wie bisher an Getränkeautomaten gekauft werden. Zusätzlich zum Produktpreis muss aber das Pfand in der Höhe von 25 Cent gezahlt werden.
Die leere Einweggetränkeverpackung kann dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent zurückzubekommen.
Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben und ausbezahlen. Außerdem besteht auch keine Rücknahmepflicht.
Zu diesen Gastgewerbebetrieben zählen beispielsweise Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Beherbergungsbetriebe oder Imbissstände.
Ja, bei Essenszustellungen von Restaurants und von ihnen beauftragten Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen Pfand gezahlt werden.
Die leeren Einweggetränkeverpackungen können dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent pro Getränkeverpackung zurückzubekommen.
Ja, auch beim Onlinekauf von Getränken in Einwegverpackungen muss Pfand gezahlt werden.
Der Onlinehandel muss eine Rücknahme und Pfanderstattung sicherstellen.
Alle Verkaufsstellen, die mit dem Pfandlogo gekennzeichnete Einwegpfandverpackungen ausgeben, müssen sie auch wieder zurücknehmen.
An häufig besuchten Orten (z.B. Einkaufszentren, Einkaufsstraßen, Bahnhöfe, Flughäfen) können mehrere Verkaufsstellen auch eine gemeinsame Rücknahmestelle einrichten. Diese Rücknahmestelle muss sich aber in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen befinden. Pfandbons, die an dieser Rücknahmestelle ausgegebene werden, müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können.
Die Rücknahme der Einwegpfandverpackungen kann entweder über eine Person (= manuell) oder über einen Rücknahmeautomaten abgewickelt werden.
Wenn die Rücknahme manuell erfolgt, muss die Verkaufsstelle die Getränkeverpackungen nur in der üblichen Verkaufsmenge und Füllmenge zurücknehmen. Diese Regelung trifft beispielweise auf Bäckereien zu.
Nein. Da diese Produkte kein österreichisches Pfandlogo führen, werden sie von den Verkausfstellen in Österreich nicht zurückgenommen.
Die im Ausland erworbenen Verpackungen müssen im herkömmlichen Sammelsystem entsorgt werden (z.B. Kunststoffcontainer, Gelber Sack).
Bis Ende des Jahres 2025 gilt eine Übergangsfrist. Getränke in Einwegverpackungen ohne Pfandlogo dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.
Die zentrale Stelle "EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH" organisiert und betreibt das Pfandsystem. Eigentümer ist der "Trägerverein Einwegpfand", dem alle Produzentinnen/Produzenten und Rücknehmerinnen/Rücknehmer beitreten können. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
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