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  • Höhe des Pflegegeldes

    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2024
    Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
    Mehr als 65 Stunden 1 192,00 Euro
    Mehr als 95 Stunden 2 354,00 Euro
    Mehr als 120 Stunden 3 551,60 Euro
    Mehr als 160 Stunden 4 827,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
    5 1.123,50 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
    6 1.568,90 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
    7 2.061,80 Euro

    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

    Hinweis

    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Zum Formular

     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

    Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Höhe des Pflegegeldes

    Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

    Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2024
    Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
    Mehr als 65 Stunden 1 192,00 Euro
    Mehr als 95 Stunden 2 354,00 Euro
    Mehr als 120 Stunden 3 551,60 Euro
    Mehr als 160 Stunden 4 827,10 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
    5 1.123,50 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
    6 1.568,90 Euro
    Mehr als 180 Stunden, wenn
    • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
    7 2.061,80 Euro

    Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Ab 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG.

    Hinweis

    Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
    Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4, 5, 12 und 21 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Zum Formular

     Pflegegeld: Antrag/Erhöhungsantrag

    Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz