Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 20 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 20 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Hundekot
Angaben der Gemeinde:
Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
- Grat2 Recyclingzentrum
Gewerbepark 10
8111 Gratwein-Straßengel
Öffnungszeiten:
- Dienstag
- 13 bis 17 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Schließzeiten:
- Montage, Sonn- und Feiertage
- Samstag 02. November 2024
- 24. Dezember bis 1. Jänner
- Faschingsdienstag, Karsamstag
Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben.
Kontakt:
Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
Tel. 0664 5349150
E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
8111 Gratwein-Straßengel
Kontaktdaten der Gemeinde
- Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
Hauptplatz 1
8111 Gratwein-Straßengel
Telefon: +43 3124 51300
Fax: +43 3124 51300-800
E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
- Montag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Dienstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 18 Uhr
- Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:
- Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
- Angaben der Gemeinde Gratwein-Straßengel
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Gratwein-Straßengel
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Die Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Inbetriebnahme von Rasenmähern
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 20 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 20 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Hundekot
Angaben der Gemeinde:
Im gesamten Gemeindegebiet sind Spender für Hundekotsackerl und Abfallbehälter aufgestellt. Die Hundekotsackerl sind zur freien Entnahme.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
- Grat2 Recyclingzentrum
Gewerbepark 10
8111 Gratwein-Straßengel
Öffnungszeiten:
- Dienstag
- 13 bis 17 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Schließzeiten:
- Montage, Sonn- und Feiertage
- Samstag 02. November 2024
- 24. Dezember bis 1. Jänner
- Faschingsdienstag, Karsamstag
Achtung: Es kann außerplanmäßig Schließtage geben. Diese werden rechtzeitig auf der Gemeindewebsite bzw. per Aushang bekanntgegeben.
Kontakt:
Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung
Tel. 0664 5349150
E-mail: awv.graz-umgebung@abfallwirtschaft.steiermark.at
8111 Gratwein-Straßengel
Kontaktdaten der Gemeinde
- Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel
Hauptplatz 1
8111 Gratwein-Straßengel
Telefon: +43 3124 51300
Fax: +43 3124 51300-800
E-Mail: gde@gratwein-strassengel.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
- Montag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Dienstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 18 Uhr
- Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Bürgerservicestelle Ortsteil Gratwein:
- Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
- Angaben der Gemeinde Gratwein-Straßengel
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion