Zum Inhalt springen
  • Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers

    Neben der Aufhebung von Beschlüssen betreffend außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder der Festsetzung einer Benützungsregelung durch das Gericht, gibt es weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen eine Mehrheit geltend zu machen.

    Um die Rechte von Einzelpersonen gegenüber der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft zu schützen, wurden im Wohnungseigentumsgesetz einige Minderheitsrechte für die einzelne Wohnungseigentümerin/den einzelnen Wohnungseigentümer verankert.

    Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:

    • Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
    • Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
    • Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
    • Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
    • Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
    • Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
    • Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
    • Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
    • Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil die Antragstellerin/der Antragsteller selbst einen Kfz-Abstellplatz benötigt

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers

    Neben der Aufhebung von Beschlüssen betreffend außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder der Festsetzung einer Benützungsregelung durch das Gericht, gibt es weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen eine Mehrheit geltend zu machen.

    Um die Rechte von Einzelpersonen gegenüber der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft zu schützen, wurden im Wohnungseigentumsgesetz einige Minderheitsrechte für die einzelne Wohnungseigentümerin/den einzelnen Wohnungseigentümer verankert.

    Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:

    • Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
    • Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
    • Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
    • Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
    • Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
    • Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
    • Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
    • Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
    • Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil die Antragstellerin/der Antragsteller selbst einen Kfz-Abstellplatz benötigt

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz