Verlust, Entziehung, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft
Verlust
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt automatisch (kraft Gesetzes) durch den willentlichen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein: Die Staatsbürgerschaft verliert von Gesetzes wegen, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder verlieren die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung des Verlustes, wenn der österreichische Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt und sie minderjährig und ledig sind; es sei denn, der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürgerin/Staatsbürger. Das gilt auch, wenn Kinder schon ab Geburt Doppelstaatsbürgerinnen/Doppelstaatsbürger sind und der österreichische Elternteil etwa die Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners annimmt.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nur ein, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für die minderjährige Person entweder von ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihr/ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird.
Bei Minderjährigen über 14 Jahren tritt der Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder durch Erstreckung des Verlustes nur dann ein, wenn die minderjährige Person der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ ihres gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und bewilligt worden ist.
Beibehaltung
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist zu bewilligen
- wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik;
- wenn dies im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht;
- wenn im Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
Entziehung
Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen bzw. kann entzogen werden aufgrund
- freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates
Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird; bei Minderjährigen jedoch nur, wenn auch für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst des fremden Staates die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Ableistung des Pflichtmilitärdienstes eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrdienstpflichtige ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. - Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik im Dienst eines fremden Staates
Wenn eine Staatsbürgerin/ein Staatsbürger im Dienst eines fremden Staates steht und durch ihr/sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, so führt dieses Verhalten zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird. - aktiver Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
Die freiwillige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt. - Nichtausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband
Wer der Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nachkommt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung. - aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Terrorismusstraftatbestände (im In- oder Ausland)
Einer Staatsbürgerin/einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn sie/er wegen der Straftatbestände (nach dem Strafgesetzbuch) der Führung oder Beteiligung an einer "terroristischen Vereinigung", "Terroristische Straftat", " Terrorismusfinanzierung", "Ausbildung für terroristische Zwecke", "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat", "Reisen für terroristische Zwecke" oder "Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten" zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.
Verzicht
Wenn eine Person mehrere Staatsbürgerschaften hat und auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchte, muss dieser Verzicht schriftlich erklärt werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlischt erst mit dem schriftlichen Bescheid der Staatsbürgerschaftsbehörde, der die Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft feststellt.
Wenn eine Person neben der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weiteren Staatsbürgerschaften hat, kann sie nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten – das heißt, in diesem Fall kann die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zurückgegeben werden.
Wenn für die Einbürgerung in einen anderen Staatsverband ein Nachweis über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nötig ist, kann eine Bestätigung beantragt werden. Mit dieser wird bestätigt, dass die Person bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft verliert. In diesem Fall ist keine Verzichtserklärung möglich, weil die die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren wird.
Auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann nur unter den folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
Hauptwohnsitz ist seit über fünf Jahren ununterbrochen im Ausland:
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten
Hauptwohnsitz ist in Österreich oder seit weniger als fünf Jahren im Ausland:
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten (neben der österreichischen Staatsbürgerschaft),
- kein laufendes Strafverfahren (oder anhängige Strafvollstreckung) wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten und
- die Person keine Angehörige bzw. kein Angehöriger des Bundesheeres ist und
- für Männer zwischen 16 und 36 Jahren: Erfolgte Leistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes in Österreich oder diesbezüglich vorliegende Befreiung
Zuständige Stelle
Entziehungsverfahren und Verzichtsverfahren werden von der zuständigen Landesregierung geführt; ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, wird im konkreten Einzelfall geprüft.
Rechtsgrundlagen
- §§ 27, 28, 32, 33, 34, 37, 38 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g, 282a Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verlust, Entziehung, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft
Verlust
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt automatisch (kraft Gesetzes) durch den willentlichen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein: Die Staatsbürgerschaft verliert von Gesetzes wegen, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder verlieren die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung des Verlustes, wenn der österreichische Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt und sie minderjährig und ledig sind; es sei denn, der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürgerin/Staatsbürger. Das gilt auch, wenn Kinder schon ab Geburt Doppelstaatsbürgerinnen/Doppelstaatsbürger sind und der österreichische Elternteil etwa die Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin/des Ehepartners annimmt.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nur ein, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für die minderjährige Person entweder von ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit deren/dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihr/ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird.
Bei Minderjährigen über 14 Jahren tritt der Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder durch Erstreckung des Verlustes nur dann ein, wenn die minderjährige Person der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ ihres gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und bewilligt worden ist.
Beibehaltung
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist zu bewilligen
- wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik;
- wenn dies im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht;
- wenn im Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
Entziehung
Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen bzw. kann entzogen werden aufgrund
- freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates
Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird; bei Minderjährigen jedoch nur, wenn auch für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst des fremden Staates die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Ableistung des Pflichtmilitärdienstes eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrdienstpflichtige ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. - Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik im Dienst eines fremden Staates
Wenn eine Staatsbürgerin/ein Staatsbürger im Dienst eines fremden Staates steht und durch ihr/sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, so führt dieses Verhalten zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird. - aktiver Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
Die freiwillige aktive Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts führt zu einem Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt. - Nichtausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband
Wer der Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nachkommt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung. - aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Terrorismusstraftatbestände (im In- oder Ausland)
Einer Staatsbürgerin/einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn sie/er wegen der Straftatbestände (nach dem Strafgesetzbuch) der Führung oder Beteiligung an einer "terroristischen Vereinigung", "Terroristische Straftat", " Terrorismusfinanzierung", "Ausbildung für terroristische Zwecke", "Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat", "Reisen für terroristische Zwecke" oder "Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten" zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass durch die Entziehung keine Staatenlosigkeit eintritt.
Verzicht
Wenn eine Person mehrere Staatsbürgerschaften hat und auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchte, muss dieser Verzicht schriftlich erklärt werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlischt erst mit dem schriftlichen Bescheid der Staatsbürgerschaftsbehörde, der die Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft feststellt.
Wenn eine Person neben der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weiteren Staatsbürgerschaften hat, kann sie nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten – das heißt, in diesem Fall kann die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zurückgegeben werden.
Wenn für die Einbürgerung in einen anderen Staatsverband ein Nachweis über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nötig ist, kann eine Bestätigung beantragt werden. Mit dieser wird bestätigt, dass die Person bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft verliert. In diesem Fall ist keine Verzichtserklärung möglich, weil die die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren wird.
Auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann nur unter den folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
Hauptwohnsitz ist seit über fünf Jahren ununterbrochen im Ausland:
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten
Hauptwohnsitz ist in Österreich oder seit weniger als fünf Jahren im Ausland:
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten (neben der österreichischen Staatsbürgerschaft),
- kein laufendes Strafverfahren (oder anhängige Strafvollstreckung) wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten und
- die Person keine Angehörige bzw. kein Angehöriger des Bundesheeres ist und
- für Männer zwischen 16 und 36 Jahren: Erfolgte Leistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes in Österreich oder diesbezüglich vorliegende Befreiung
Zuständige Stelle
Entziehungsverfahren und Verzichtsverfahren werden von der zuständigen Landesregierung geführt; ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, wird im konkreten Einzelfall geprüft.
Rechtsgrundlagen
- §§ 27, 28, 32, 33, 34, 37, 38 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g, 282a Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres