Beginn und Ende der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung wird mit der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Rechtskraft liegt dann vor, wenn gegen den Beschluss kein Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Die Rechtsmittelfrist dauert 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet in folgenden Fällen:
- Tod der vertretenen Person oder Tod der Vertretungsperson
- Beendigungsbeschluss durch das Gericht
- Sonst wegen Zeitablauf nach drei Jahren
Eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist möglich. Das Gericht informiert die Vertretungsperson automatisch ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist von der Möglichkeit einen Erneuerungsantrag zu stellen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beginn und Ende der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung wird mit der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Rechtskraft liegt dann vor, wenn gegen den Beschluss kein Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Die Rechtsmittelfrist dauert 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet in folgenden Fällen:
- Tod der vertretenen Person oder Tod der Vertretungsperson
- Beendigungsbeschluss durch das Gericht
- Sonst wegen Zeitablauf nach drei Jahren
Eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist möglich. Das Gericht informiert die Vertretungsperson automatisch ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist von der Möglichkeit einen Erneuerungsantrag zu stellen.
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- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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