Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolgt durch das Gericht mittels eines schriftlichen Beschlusses.
Das gerichtliche Verfahren besteht aus folgenden Schritten:
- Abklärung (Clearing) durch den Erwachsenenschutzverein
- Persönliches Gespräch mit der betroffenen Person (Erstanhörung)
- Wahl bzw. Bestellung einer Vertretung für das Verfahren (Rechtsbeistand)
- Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung (falls bereits während des Verfahrens wichtige Dinge zu erledigen sind)
- Einholung eines Sachverständigengutachtens (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
- Mündliche Verhandlung (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
- Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Das Gericht kann das Verfahren nach jedem Verfahrensschritt beenden (einstellen).
Hinweis
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens kann beispielsweise abgesehen werden, wenn ausreichende ärztliche Unterlagen vorliegen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolgt durch das Gericht mittels eines schriftlichen Beschlusses.
Das gerichtliche Verfahren besteht aus folgenden Schritten:
- Abklärung (Clearing) durch den Erwachsenenschutzverein
- Persönliches Gespräch mit der betroffenen Person (Erstanhörung)
- Wahl bzw. Bestellung einer Vertretung für das Verfahren (Rechtsbeistand)
- Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung (falls bereits während des Verfahrens wichtige Dinge zu erledigen sind)
- Einholung eines Sachverständigengutachtens (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
- Mündliche Verhandlung (nur wenn dies beantragt wird oder das Gericht es für erforderlich hält)
- Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Das Gericht kann das Verfahren nach jedem Verfahrensschritt beenden (einstellen).
Hinweis
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens kann beispielsweise abgesehen werden, wenn ausreichende ärztliche Unterlagen vorliegen.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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