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  • Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht

    Allgemeine Informationen

    Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:

    • A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
    • A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
    • A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems

    Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht

    Allgemeine Informationen

    Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:

    • A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
    • A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
    • A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems

    Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

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