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  • Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

    Allgemeine Informationen

    Personen, die eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.

    Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

    Voraussetzungen

    • Bei der zu pflegenden Person muss es sich um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen handeln
    • Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld – zumindest in der Stufe 3 haben
    • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegerin/des Pflegers erheblich beanspruchen
    • Der Wohnsitz der Pflegerin/des Pflegers muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

    Zuständige Stelle

    Den Antrag auf Selbstversicherung müssen Sie grundsätzlich bei der Pensionsversicherung (→ PV) einbringen. Der Versicherungsträger wird Sie über die weiteren Details, wie etwa die erforderlichen Unterlagen, beraten.

    Zusätzliche Informationen

    Bei einem Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

    Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

    Allgemeine Informationen

    Personen, die eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegen, können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.

    Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

    Voraussetzungen

    • Bei der zu pflegenden Person muss es sich um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen handeln
    • Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld – zumindest in der Stufe 3 haben
    • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft der Pflegerin/des Pflegers erheblich beanspruchen
    • Der Wohnsitz der Pflegerin/des Pflegers muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

    Zuständige Stelle

    Den Antrag auf Selbstversicherung müssen Sie grundsätzlich bei der Pensionsversicherung (→ PV) einbringen. Der Versicherungsträger wird Sie über die weiteren Details, wie etwa die erforderlichen Unterlagen, beraten.

    Zusätzliche Informationen

    Bei einem Pflegefall kann jeweils nur eine Person selbst versichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

    Letzte Aktualisierung: 16. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz