Gründe für die Ablehnung des Namensänderungswunsches
Allgemeine Informationen
Eine Namensänderung kann aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:
- Die Änderung des Familiennamens würde die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen.
- Der beantragte Vor- oder Familienname ist lächerlich, anstößig oder zur Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich.
- Der beantragte Familienname ist aus mehreren Namen zusammengesetzt (mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen).
- Die beantragte Änderung des Vor- oder Familiennamens würde dazu führen, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person eintritt.
- Die beantragte Änderung des Vor- oder Familiennamens ist dem Wohl einer hievon betroffenen nicht eigenberechtigten Person abträglich.
- Der beantragte Vorname ist nicht gebräuchlich oder entspricht als erster Vorname nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller beantragt die Änderung eines Familien- oder Vornamens, den sie/er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihr/ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat (mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen).
Zuständige Stelle
Für weitere Informationen wenden sie sich an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder die verfahrensführende Behörde.
Rechtsgrundlagen
Namensänderungsgesetz (NÄG)
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Gründe für die Ablehnung des Namensänderungswunsches
Allgemeine Informationen
Eine Namensänderung kann aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:
- Die Änderung des Familiennamens würde die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen.
- Der beantragte Vor- oder Familienname ist lächerlich, anstößig oder zur Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich.
- Der beantragte Familienname ist aus mehreren Namen zusammengesetzt (mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen).
- Die beantragte Änderung des Vor- oder Familiennamens würde dazu führen, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person eintritt.
- Die beantragte Änderung des Vor- oder Familiennamens ist dem Wohl einer hievon betroffenen nicht eigenberechtigten Person abträglich.
- Der beantragte Vorname ist nicht gebräuchlich oder entspricht als erster Vorname nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller beantragt die Änderung eines Familien- oder Vornamens, den sie/er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihr/ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat (mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen).
Zuständige Stelle
Für weitere Informationen wenden sie sich an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder die verfahrensführende Behörde.
Rechtsgrundlagen
Namensänderungsgesetz (NÄG)
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres