Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Namensänderung im Personalausweis) entweder einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Vorlage weiterer Urkunden, durch die ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht wird.
Wer in Wien heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, kann bei Namens- und/oder Adressänderung gleichzeitig am Standesamt einen neuen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen (Hauptwohnsitz muss in Wien sein). In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde – Standesamt oder Standesamtsverband
- Der Magistrat – Standesamt
- In Wien:
- Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien)
- Standesamt Wien (→ Stadt Wien) im Zusammenhang mit Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie nach Durchführung einer Namensänderung
- In Wien:
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Alter Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Namensänderung durch Eheschließung oder durch Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Ehescheidung: zusätzlich
- Bei behördlicher Namensänderung: zusätzlich
- Bescheid
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Für die Änderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesverwaltungsabgaben: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.
Rechtsgrundlagen
Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Namensänderung im Personalausweis) entweder einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Vorlage weiterer Urkunden, durch die ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht wird.
Wer in Wien heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, kann bei Namens- und/oder Adressänderung gleichzeitig am Standesamt einen neuen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen (Hauptwohnsitz muss in Wien sein). In diesem Fall sind auch die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde – Standesamt oder Standesamtsverband
- Der Magistrat – Standesamt
- In Wien:
- Staatsbürgerschaftsevidenz - MA 35 (→ Stadt Wien)
- Standesamt Wien (→ Stadt Wien) im Zusammenhang mit Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie nach Durchführung einer Namensänderung
- In Wien:
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Alter Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Namensänderung durch Eheschließung oder durch Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Ehescheidung: zusätzlich
- Bei behördlicher Namensänderung: zusätzlich
- Bescheid
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
Für die Änderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesverwaltungsabgaben: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.
Rechtsgrundlagen
Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres