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  • Unverheiratete Eltern − Gemeinsame Obsorge

    Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) des Kindes betraute Person den Familiennamen des Kindes.

    Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu.

    Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,

    • vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
    • nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
    • einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.

    Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde. 

    Hinweis

    Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss der Vater, bevor eine Obsorgevereinbarung getroffen werden kann, durch persönliche Erklärung die Vaterschaft des Kindes anerkennen. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung am Standesamt des Geburtsortes des Kindes, kann der Vater bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes gleich miteingetragen werden. Es ist somit möglich, am Standesamt des Geburtsortes des Kindes zugleich die Vaterschaftsanerkennung durchzuführen und eine Obsorgevereinbarung zu treffen (z.B. unverheiratete Eltern vereinbaren die gemeinsame Obsorge).

    Weitere Themen auf oesterreich.gv.at:

    Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes (gemeinsame Obsorge) betraut, haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber (zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde) genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

    Die Eltern haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Wird der Familiennamen nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname als auch nur dessen Teile verwendet werden.

    Beispiel

    Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.

    Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden. 

    Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

    Die Namensbestimmung des Kindes kann im Rahmen der Geburtsbeurkundung (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und erst später, durch eine entsprechende Bestimmung, einen anderen Familiennamen erhält.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Unverheiratete Eltern − Gemeinsame Obsorge

    Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) des Kindes betraute Person den Familiennamen des Kindes.

    Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu.

    Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,

    • vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
    • nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
    • einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.

    Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde. 

    Hinweis

    Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss der Vater, bevor eine Obsorgevereinbarung getroffen werden kann, durch persönliche Erklärung die Vaterschaft des Kindes anerkennen. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung am Standesamt des Geburtsortes des Kindes, kann der Vater bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes gleich miteingetragen werden. Es ist somit möglich, am Standesamt des Geburtsortes des Kindes zugleich die Vaterschaftsanerkennung durchzuführen und eine Obsorgevereinbarung zu treffen (z.B. unverheiratete Eltern vereinbaren die gemeinsame Obsorge).

    Weitere Themen auf oesterreich.gv.at:

    Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes (gemeinsame Obsorge) betraut, haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber (zuständig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde) genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

    Die Eltern haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Wird der Familiennamen nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname als auch nur dessen Teile verwendet werden.

    Beispiel

    Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.

    Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden. 

    Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

    Die Namensbestimmung des Kindes kann im Rahmen der Geburtsbeurkundung (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und erst später, durch eine entsprechende Bestimmung, einen anderen Familiennamen erhält.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz