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  • Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben N  

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Neuberg an der Mürz

    keine Vorgaben 

     

     

    Niederwölz

    keine Vorgaben

     

     

    Niklasdorf 

    Verordnung 

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Arbeitsgeräten
    ( z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    Gewerbebetreibende, die Arbeiten im Rahmen ihres Gewerbes während der Betriebszeiten durchführen, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgärtnereien sowie für Arbeiten in öffentlichen Grünanlagen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben N  

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Neuberg an der Mürz

    keine Vorgaben 

     

     

    Niederwölz

    keine Vorgaben

     

     

    Niklasdorf 

    Verordnung 

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Arbeitsgeräten
    ( z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    Gewerbebetreibende, die Arbeiten im Rahmen ihres Gewerbes während der Betriebszeiten durchführen, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgärtnereien sowie für Arbeiten in öffentlichen Grünanlagen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig