Karenz
Unselbstständig erwerbstätige Mütter oder Väter haben im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, sofern beide Elternteile Elternkarenz in Anspruch nehmen. Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.
Auch ein unbezahlter Urlaub, der von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, wird als Karenz bezeichnet. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Bildungskarenz, bei der das Arbeitsverhältnis zu Bildungszwecken unterbrochen wird.
Ausführliche Informationen zu den Themen "Elternkarenz" sowie "Bildungskarenz und Bildungsteilzeit" finden sich auf oesterreich.gv.at. Weiterführende Informationen zum Thema "Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz" finden sich auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Karenz
Unselbstständig erwerbstätige Mütter oder Väter haben im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, sofern beide Elternteile Elternkarenz in Anspruch nehmen. Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.
Auch ein unbezahlter Urlaub, der von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, wird als Karenz bezeichnet. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Bildungskarenz, bei der das Arbeitsverhältnis zu Bildungszwecken unterbrochen wird.
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