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  • Mehrkindzuschlag

    Allgemeine Informationen

    Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten.

    Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

    Hinweis

    Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, ist eine direkte Auszahlung durch die zuständige Stelle möglich.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Familienbeihilfebezug für mindestens drei Kinder
    • Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt demnach jeweils auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres. Die jährliche Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, beträgt 55.000 Euro. Die Berechnung des für die Gewährung des Mehrkindzuschlages zulässigen Familieneinkommens erfolgt analog der Ermittlung des für die Gewährung der Familienbeihilfe zulässigen Einkommens eines Kindes. Informationen zur Berechnung des zulässigen Einkommens finden sich auf der Seite "Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe".

    Hinweis

    Beim Mehrkindzuschlag können die Kinder aus einem Haushalt, wenn teilweise vom Vater und teilweise von der Mutter Familienbeihilfe bezogen wird, zusammengerechnet werden. Die Eltern müssen sich in dem Fall einigen, wer den Mehrkindzuschlag erhalten soll.

    Fristen

    Der Mehrkindzuschlag kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird er jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

    Zuständige Stelle

    Finanzamt Österreich

    Verfahrensablauf

    Der Mehrkindzuschlag wird in der Regel bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt. Er muss daher im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung können Sie mittels FinanzOnline abgeben.

    Die Formulare müssen ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls bei Zusammenrechnung der im Haushalt lebenden Kinder: Verzichtserklärung eines Elternteils auf den Mehrkindzuschlag

    Kosten

    Die Beantragung des Mehrkindzuschlags ist kostenlos.

    Rechtsgrundlagen

    Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Mehrkindzuschlag

    Allgemeine Informationen

    Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten.

    Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

    Hinweis

    Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, ist eine direkte Auszahlung durch die zuständige Stelle möglich.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Familienbeihilfebezug für mindestens drei Kinder
    • Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt demnach jeweils auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres. Die jährliche Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, beträgt 55.000 Euro. Die Berechnung des für die Gewährung des Mehrkindzuschlages zulässigen Familieneinkommens erfolgt analog der Ermittlung des für die Gewährung der Familienbeihilfe zulässigen Einkommens eines Kindes. Informationen zur Berechnung des zulässigen Einkommens finden sich auf der Seite "Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe".

    Hinweis

    Beim Mehrkindzuschlag können die Kinder aus einem Haushalt, wenn teilweise vom Vater und teilweise von der Mutter Familienbeihilfe bezogen wird, zusammengerechnet werden. Die Eltern müssen sich in dem Fall einigen, wer den Mehrkindzuschlag erhalten soll.

    Fristen

    Der Mehrkindzuschlag kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird er jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

    Zuständige Stelle

    Finanzamt Österreich

    Verfahrensablauf

    Der Mehrkindzuschlag wird in der Regel bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt. Er muss daher im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung können Sie mittels FinanzOnline abgeben.

    Die Formulare müssen ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls bei Zusammenrechnung der im Haushalt lebenden Kinder: Verzichtserklärung eines Elternteils auf den Mehrkindzuschlag

    Kosten

    Die Beantragung des Mehrkindzuschlags ist kostenlos.

    Rechtsgrundlagen

    Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt