Gründe für eine Verhaftung
Die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Vollzug von Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft etc. ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in das Leben eines Menschen. Daher sind genaue Vorschriften und ein enges Korsett an rechtlichen Regelungen die Grundlage für derartige Maßnahmen. In den letzten Jahren gibt es dazu vermehrt internationale Regelungen, die auch in Österreich Gültigkeit haben.
Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, warum jemand verhaftet wird. Auch ist nicht jede Zwangsmaßnahme als Strafe zu sehen – in einigen Fällen dient eine solche der Wahrheitsfindung (Vorführung, Untersuchungshaft) oder einem Sicherungszweck (Schubhaft).
In Zusammenhang mit einer Straftat ist je nach Grund zu unterscheiden zwischen:
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Gründe für eine Verhaftung
Die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Vollzug von Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft etc. ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in das Leben eines Menschen. Daher sind genaue Vorschriften und ein enges Korsett an rechtlichen Regelungen die Grundlage für derartige Maßnahmen. In den letzten Jahren gibt es dazu vermehrt internationale Regelungen, die auch in Österreich Gültigkeit haben.
Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, warum jemand verhaftet wird. Auch ist nicht jede Zwangsmaßnahme als Strafe zu sehen – in einigen Fällen dient eine solche der Wahrheitsfindung (Vorführung, Untersuchungshaft) oder einem Sicherungszweck (Schubhaft).
In Zusammenhang mit einer Straftat ist je nach Grund zu unterscheiden zwischen:
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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