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  • Leben in der Gemeinde Ampass

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten 
    (Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.

    • Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.

      In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum

    Recyclinghof Rossau
    Rossaugasse 4 a 
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 502 78 31

    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Samstag 
      • 8 bis 17 Uhr

    Grünkompostierungsanlage Rossau
    Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 11:30 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 11:30 Uhr
    • Samstag
      • 7:30 bis 14:30 Uhr
    • Dezember bis Mitte Februar
      • samstags geschlossen

    Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:

    Bauhof Hötting-West
    Bachlechnerstraße 27 
    6020 Innsbruck

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 14 bis 18 Uhr

    Berufsfeuerwehr Innsbruck
    Hunoldstraße 17
    6020 Innsbruck

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 14 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Ampass
    Römerstraße 21
    6070 Ampass

    Telefon: +43 512 345 45 40
    E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Ampass

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten 
    (Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung von lärmerregenden Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen derart an der Leine geführt werden, dass sie weder den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder gefährden, noch Anlagen und Einrichtungen verunreinigen können.

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze, udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Gemeindegebiet und innerhalb eines Bereiches von 200 m außer dem verbauten Gebiet nicht in Betrieb genommen werden.

    • Die Benützung von Tonempfangs- und wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios, etc. ist in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.

      In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22 bis 6 Uhr dürfen die Tonempfangs- und wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum

    Recyclinghof Rossau
    Rossaugasse 4 a 
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 502 78 31

    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen, Baum- und Strauchschnitt, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle, Alttextilien und Altschuhe

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Samstag 
      • 8 bis 17 Uhr

    Grünkompostierungsanlage Rossau
    Östlich vom Badesee Rossau (Baggersee)

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 11:30 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 11:30 Uhr
    • Samstag
      • 7:30 bis 14:30 Uhr
    • Dezember bis Mitte Februar
      • samstags geschlossen

    Weitere Entsorgungsstellen für Problemstoffe:

    Bauhof Hötting-West
    Bachlechnerstraße 27 
    6020 Innsbruck

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 14 bis 18 Uhr

    Berufsfeuerwehr Innsbruck
    Hunoldstraße 17
    6020 Innsbruck

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 14 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Ampass
    Römerstraße 21
    6070 Ampass

    Telefon: +43 512 345 45 40
    E-Mail: gemeinde@ampass.tirol.gv.at

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    Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
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