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  • Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz

    Allgemeine Informationen

    Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.

    Beispiel

    • Parken in zweiter Spur
    • Parken vor einer Hauseinfahrt
    • Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
    • Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde

    Fristen

    Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über

    • den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
    • die Abholzeiten,
    • die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.

    Erforderliche Unterlagen

    In der Regel:

    Kosten

    • Gebühr für das Abschleppen
    • Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
    • Unter Umständen eine Polizeistrafe

    Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.

    Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:

    → Graz

    → Innsbruck

    → Salzburg

    → St. Pölten

    → Wien

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz

    Allgemeine Informationen

    Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.

    Beispiel

    • Parken in zweiter Spur
    • Parken vor einer Hauseinfahrt
    • Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
    • Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde

    Fristen

    Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über

    • den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
    • die Abholzeiten,
    • die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.

    Erforderliche Unterlagen

    In der Regel:

    Kosten

    • Gebühr für das Abschleppen
    • Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
    • Unter Umständen eine Polizeistrafe

    Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.

    Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:

    → Graz

    → Innsbruck

    → Salzburg

    → St. Pölten

    → Wien

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