Ersichtlichmachung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.
Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:
- Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
- Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
- Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes
Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ)
- die Eisenbahnbücher (z.B. BG Linz, BG Innere Stadt Wien)
Kosten
Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Ersichtlichmachung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.
Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:
- Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
- Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
- Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes
Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ)
- die Eisenbahnbücher (z.B. BG Linz, BG Innere Stadt Wien)
Kosten
Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
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