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  • Allgemeines zum Eintritt in eine Religionsgemeinschaft 

    Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft ist im Normalfall die jeweilige Religionsgemeinschaft und hier das jeweilige Pfarramt bzw. das zentrale Sekretariat zuständig. Der Eintritt wird üblicherweise in der jeweiligen Gemeinde (z.B. in einem Kirchenbuch) vermerkt.

    Während der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur im Wege der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen kann, ist der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Bekanntgabe des Eintritts an die Behörde ist nicht vorgesehen. Es steht jedoch allen Bürgerinnen/allen Bürgern frei, das Glaubensbekenntnis bzw. eine allfällige Änderung auf dem Meldezettel-Formular zu vermerken.

    Das Gesetz sieht für die Wahl der Religionszugehörigkeit Folgendes vor:

    Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

    Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

    • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
    • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
    • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.

    Hinweis

    Ein Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Eintritt in eine Religionsgemeinschaft 

    Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft ist im Normalfall die jeweilige Religionsgemeinschaft und hier das jeweilige Pfarramt bzw. das zentrale Sekretariat zuständig. Der Eintritt wird üblicherweise in der jeweiligen Gemeinde (z.B. in einem Kirchenbuch) vermerkt.

    Während der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur im Wege der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen kann, ist der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Bekanntgabe des Eintritts an die Behörde ist nicht vorgesehen. Es steht jedoch allen Bürgerinnen/allen Bürgern frei, das Glaubensbekenntnis bzw. eine allfällige Änderung auf dem Meldezettel-Formular zu vermerken.

    Das Gesetz sieht für die Wahl der Religionszugehörigkeit Folgendes vor:

    Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

    Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

    • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
    • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
    • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.

    Hinweis

    Ein Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

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