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  • Möbel und andere Anschaffungen für die Wohnung

    Grundsätzlich ist die Käuferin/der Käufer auch Eigentümerin/Eigentümer der von ihr/ihm angeschafften Güter. Die Partnerin/der Partner hat rechtlich keinen Anspruch auf Miteigentum. Dies gilt auch dann, wenn eine/einer vorwiegend den Haushalt führt. Nur bei Vorliegen entsprechender schriftlicher Verträge ist die haushaltsführende Lebensgefährtin/der haushaltsführende Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer des Hausrates, wenn dieser nicht von ihr/ihm angeschafft wurde. So kann sie/er auch Rechte an den für die Wohnung gekauften Möbeln und anderen Anschaffungen erwerben.

    Hinweis

    Je nach Inhalt des abgeschlossenen Vertrages kann der Anteil am Hausrat mitgenommen oder eine Ausgleichszahlung nach allgemeinem Schuldrecht verlangt werden.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

    Möbel und andere Anschaffungen für die Wohnung

    Grundsätzlich ist die Käuferin/der Käufer auch Eigentümerin/Eigentümer der von ihr/ihm angeschafften Güter. Die Partnerin/der Partner hat rechtlich keinen Anspruch auf Miteigentum. Dies gilt auch dann, wenn eine/einer vorwiegend den Haushalt führt. Nur bei Vorliegen entsprechender schriftlicher Verträge ist die haushaltsführende Lebensgefährtin/der haushaltsführende Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer des Hausrates, wenn dieser nicht von ihr/ihm angeschafft wurde. So kann sie/er auch Rechte an den für die Wohnung gekauften Möbeln und anderen Anschaffungen erwerben.

    Hinweis

    Je nach Inhalt des abgeschlossenen Vertrages kann der Anteil am Hausrat mitgenommen oder eine Ausgleichszahlung nach allgemeinem Schuldrecht verlangt werden.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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