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  • Namensänderung: Sozialversicherung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.

    Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.

    Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.

    Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.

    Hinweis

    Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).

    Betroffene

    Personen, die ihren Namen ändern

    Fristen

    Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Krankenversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.

    Erforderliche Unterlagen

    Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Weitere Servicestellen
    Ombudsstelle Versicherungsträger

    Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Namensänderung: Sozialversicherung

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.

    Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.

    Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.

    Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.

    Hinweis

    Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).

    Betroffene

    Personen, die ihren Namen ändern

    Fristen

    Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Krankenversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.

    Erforderliche Unterlagen

    Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Rechtsgrundlagen

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Weitere Servicestellen
    Ombudsstelle Versicherungsträger

    Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

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