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  • Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     

    Edelsbach bei Feldbach 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Eggersdorf

    Verordnung

    lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

    gilt nicht für:

    land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in den gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
     

    Eibiswald

    Verordnung (gilt nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für den Ortsverwaltungsteil Eibiswald)

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Kreissägen, Presslufthämmern und dgl.

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    30. August 2021

    Eichkögl 

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     

    Edelsbach bei Feldbach 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Eggersdorf

    Verordnung

    lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw.

    gilt nicht für:

    land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in den gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
     

    Eibiswald

    Verordnung (gilt nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur für den Ortsverwaltungsteil Eibiswald)

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Kreissägen, Presslufthämmern und dgl.

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    30. August 2021

    Eichkögl 

    keine Vorgaben