Zimmervermietung und Umsatzsteuer
Achtung
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.
Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.
Hinweis
Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.
Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Zimmervermietung und Umsatzsteuer
Achtung
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.
Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.
Hinweis
Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.
Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuergesetz (UStG)
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